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Großformatige, sperrige und schwere Produkte werden für den Versand und für innerbetriebliche Transporte oft auf Paletten gelagert. Jede Waage, die aufgrund ihrer Bauart, Größe und Funktionalität geeignet ist, solche Güter einschließlich der Palette zu wiegen, kann man als Palettenwaage bezeichnen. Üblicherweise steht die Lastaufnahmeeinheit der Palettenwaage auf dem Boden und das über Kabel angeschlossene Display wird als Anzeige- und Bedieneinheit in Augenhöhe des Nutzers auf dem Arbeitstisch, an der Wand oder auf einem Stativ befestigt.
In Abhängigkeit davon, ob die Palettenwaage an nur einem oder an verschiedenen Aufstellorten im Betrieb genutzt werden soll, wie die Paletten auf die Wiegeplattform aufgebracht werden und ob die zu wiegenden Paletten in den Abmessungen variieren, eignen sich einige Bauarten besser als andere.
Plattformwaagen als Palettenwaage
Sind die Betriebsabläufe so organisiert, dass alle Wiegungen an einem fest dafür reservierten Platz ausgeführt werden, kann die Palettenwaage als Plattformwaage auch in den Boden eingelassen werden. Die bodengleiche Installation der Wiegeplattform ist wegen der notwendigen Bodenaussparung und dem Auflagerahmen aufwendiger Bodeneinbauwagen sind dafür aber sehr einfach befahrbar. Bei passendem Wiegebereich und ausreichender Auflösung kann auch mit Hubwagen oder sonstigem Transportwagen gewogen werden, ohne dass die Paletten abgesetzt und dann wieder angehoben werden müssen.
Lässt sich ein bodengleicher Einbau nicht umsetzen, können für feste Wiegeplätze auch auf dem Boden aufgestellte Plattformwaagen als Palettenwaage genutzt werden.
Flache Varianten gibt es bereits mit 75mm Aufbauhöhe. Zum Befahren können zusätzliche Rampe angesetzt werden. Großflächige, für die Palettenverwiegung geeignete Plattformwaagen werden meist besonders robust und mit hohem IP-Schutzgrad ausgeführt. Folgende Plattformgrößen sind als Standard lieferbar (in Klammern ist das Eigengewicht der Palettenwaage angegeben):
- 1200 x 1200 x100 (85 kg)
- 1250 x 1250 x 85 (140 kg)
- 1260 x 1500 x 75 (250 kg)
- 1500 x 1500 x 112 (210 kg)
- 1500 x 2000 x 112 (300 kg)
U-Form Palettenwaage
Für wechselnde Wiegeorte und Standardpaletten ist die leicht und ohne Hilfsmittel zu transportierende U-Form Palettenwaage zu empfehlen. Die U-förmige Lastaufnahmeeinheit ist mit einem Griff am Mittelteil und mit Rollen an den Enden der beiden Schenkel ausgestattet. Sie kann einfach am Griff angehoben und an den neuen Einsatzort gezogen werden. Die Abmessungen des U-förmigen Rahmens sind für Europaletten (800 mm x 1200 mm) optimiert. Die Gabel von Staplern oder Hubwagen kann in die U-Form gefahren werden, was das passgenaue Absenken der Last vereinfacht.
Balkenwaagen als Palettenwaage
Als Balkenwaage werden heute auch Waagen bezeichnet, bei denen die Last gleichmäßig auf zwei Lastaufnahmebalken aufgelegt wird. In den Wiegebalken sind jeweils zwei Wiegezellen verbaut. Die Auswertung der Messdaten aus den vier Wiegezellen erfolgt über das an die Lastaufnahmebalken angeschlossene Display. Die beiden meist 1.250 Millimeter langen Wiegebalken werden parallel mit bis zu 4 Metern Abstand aufgestellt und können deshalb auch sehr lange Paletten genau verwiegen. Diese Art von Palettenwaage kann außerdem sehr schnell durch die Änderung des Abstandes der Wiegebalken an unterschiedliche Palettenlängen angepasst werden.
Handgabelhubwaage als Palettenwaage
Handhubwagen mit integrierter Waage eignen sich als Palettenwaage besonders für Anwendungen, bei denen
- Güter von verschiedenen Lagerorten zu verwiegen und dann weiter zu einem Zwischenlager oder Ladeort zu transportieren sind oder
- Güter auf Ebenen mit begrenzter Tragfähigkeit bewegt und eingelagert werden – zum Beispiel in Obergeschossen oder auf Lagerbühnen.
Die Handhubwaage zeigt das Gewicht der vollen Palette an und der Nutzer kann sofort prüfen, ob diese Last an der beabsichtigten Stelle gelagert oder auf des vorgesehene Fahrzeug verladen werden darf. Anderenfalls muss entweder das Gewicht der beladenen Palette verringert oder der Lagerort bzw. das Transportfahrzeug geändert werden.
Hubtischwaage als Palettenwaage
Als sehr spezielle Form der Palettenwaage können auch Hubtischwaagen mit einer ausreichend großen Arbeitsfläche eingesetzt werden. Der auf den im Boden verankerten Wiegebalken verschraubte Scherenhubtisch ermöglicht eine stufenlose Höhenverstellung der belasteten Fläche. Bei der Zusammenstellung von Aufträgen auf der Hubtischwaage kann der Kommissionierer durch die Angleichung der Höhe von Wiegefläche und Transportmittel, Hebevorgänge minimieren. Auch wenn Packstücke in Bodennähe verwogen werden und dann direkt auf die höher liegende Fläche eines anderen Transportmittels – egal ob Fahrzeug, Förderband oder Aufzug - umgesetzt werden sollen, erleichtert die Hubtischwaage das Umsetzen des Wiegegutes.
Für Einsatzbereiche, in denen erhöhte Hygieneanforderungen bestehen oder in denen die Palettenwaage erhöhter Feuchtigkeit oder korrosiv wirkenden Medien ausgesetzt ist, gibt es Plattformwaagen, Balkenwaagen und U-Formwaagen auch in Edelstahlausführung. Zum Schutz der innen liegenden Bauteile gegen Berührung und Wasser sind die Gehäuse meist in der Schutzart IP 65, IP 67 oder IP 68 ausgeführt. Die Lastaufnahmeeinheit der Palettenwaage hat dabei oft eine höhere IP-Schutzklasse als das Display und kann mit IP 67 für bis zu 30 Minuten und mit IP 68 für unbestimmte Zeit unter Wasser getaucht werden.
Für bestimmte Einsatzzwecke ist der Einsatz geeichter Waagen vorgeschrieben. Dies gilt insbesondere für Anwendungen, bei denen Preise für Waren oder Dienstleitungen auf der Grundlage des Gewichts bestimmt werden. Die Eichung von Messgeräten dient dem Schutz des Verbrauchers. Sie ist eine hoheitliche Aufgabe, wird in Gesetzen und Verordnungen geregelt und behördlich überwacht. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des Eichrechts drohen Bußgelder. Mit Ausnahme der Hubtischwaage können für alle hier aufgezählten Bauformen auch geeichte Varianten angeboten werden, beziehungsweise nach dem Eichrecht konformitätsbewertete Palettenwaagen, die für die spätere Eichung zugelassen sind.
Für die Einstellung einer Waage die im eichpflichtigen Bereich verwendet werden soll, muss der geografische Aufstellort der Waage bereits bekannt sein. Deshalb soll, wenn eine geeichte Palettenwaage bestellt wird, der Ortsname und die Postleitzahl des Aufstellortes angegeben werden. Der Aufstellort hat nämlich wegen der dort herrschenden Erdanziehungskraft Einfluss auf das Wiegeergebnis. Wird die Palettenwaage nicht auf den späteren Einsatzort eingestellt, kann sie dort kein korrektes Ergebnis anzeigen. Auch deshalb ist für die Überwachung geeichter Waagen immer das regional ansässige Eichamt zuständig. Zu dem Pflichten des Verwenders einer geeichten Waage gehören übrigens die Anmeldung bei der örtlichen Eichbehörde und die turnusmäßige Vorstellung zur wiederholten Eichung alle zwei bzw. alle drei Jahre.
Wie groß der räumliche Bereich ist, für den die Eichung der Waage gilt, ist abhängig von der Genauigkeitsklasse und der Anzahl der Teilungen. Eine Palettenwaage gehört im Allgemeinen zu den Handelswaagen mit der Genauigkeitsklasse 3 nach dem Eichrecht. Diese Genauigkeitsklasse 3 der Eichung wird in der Beschreibung von Waagen oft mit dem Kürzel M III angegeben. Hat die Palettenwaage bis zu 3.000 Teilungen, was bei einer Maximallast von 1.500 Kilogramm einer Auflösung von 0,5 Kilogramm entspricht, gilt die Eichung in Deutschland für das ganze Land. Eine für die Aufstellung in ganz Deutschland zugelassene geeichte Palettenwaage ist auf den Gravitationswert von 9,810 m/s² eingestellt. Sie darf damit nicht ohne weiteres als geeichte Waage in Österreich oder Italien eingesetzt werden, sondern müsste dafür neu eingestellt und dann noch einmal geeicht und mit neuer Eichkennzeichnung versehen werden. Hat eine Palettenwaage mehr als 3.000 Teilungswerte, wirkt sich der Gravitationswert stärker auf den einzelnen Wert aus. Die Eichung gilt dann nicht mehr für das ganze Land, sondern nur noch für eine bestimmte Region. Auf die regionale Gültigkeit der Eichung muss zum Beispiel auch geachtet werden, wenn eine bereits geeichte Palettenwaage an einem anderen als dem ursprünglich geplanten Standort eingesetzt werden soll.