Verwendung von Cookies
Wählen Sie aus, ob diese Website lediglich erforderliche Cookies oder auch funktionelle Cookies, wie nachfolgend beschrieben, verwenden darf:
Ihre aktuelle Auswahl: {status}
Auswahl ändern:
Eichfähige Waage oder geeichte Waage – Infos zu Konformitätsbewertung und Eichung
Prinzipiell kann man jede geeichte Waage und jede Waage, die entsprechend konformitätsbewertet ist, als eichfähige Waage bezeichnen. Eine solche eichfähige Waage ist entweder bereits mit einem bzw. mehreren Eichsiegeln oder mit dem CE-Zeichen und dem grünen Messtechnikaufkleber gekennzeichnet. Die grüne Messtechnik-Klebemarke und die CE-Kennzeichnung gehören untrennbar zusammen, um Konformität mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 90/384/EWG zu dem Zeitpunkt anzuzeigen, an dem die Waage in Verkehr gebracht wurde.
Neue Waagen, die vom Hersteller nach den Vorschriften der europäischen Richtlinien RL 2014/32/EU (Messgeräte Richtlinie) bzw. RL 2014/31/EU (Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen) bzw. nach den darauf beruhenden nationalen Vorschriften mit der Konformitätserklärung in Verkehr gebracht werden, gelten als geeicht. Die Eichfrist der Waage beginnt mit dem Inverkehrbringen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist keine Eichung notwendig. Danach bzw. wenn die Frist vorzeitig endet, muss die Waage geeicht werden. Die Eichung erfolgt weiterhin durch die dafür zugelassenen Stellen, in Deutschland also durch die Eichämter. Waagen, die vor dem 01.01.2015 nach den Vorschriften der bisherigen Eichordnung geeicht waren, können weiter betrieben und entsprechend den Fristen erneut geeicht werden.
Die Konformitätsbewertung einer Waage ersetzt grundsätzlich die frühere Ersteichung. Eine vom Hersteller ausgewählte Konformitätsbewertungsstelle bestätigt die Konformität der Waage bzw. des Waagentyps mit den geltenden Rechtsvorschriften durch Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung. Der Hersteller des Messgerätes erstellt anschließend eine schriftliche Konformitätserklärung für die bewertete Waage bzw. die einzelnen Waagen des bewerteten Waagentyps. Detaillierte Infos zu europäischen Regelungen im gesetzlichen Messwesen sind auf der Webseite der WELMEC zu finden. Bei der Gründung dieser Organisation zur Zusammenarbeit im staatlich geregelten Messwesen wurde das Akronym WELMEC aus „Western European Legal Metrology Cooperation“ gebildet. Die WELMEC wirkt jedoch darüber hinaus und heute sind in ihr auch viele Staaten aus Mittel- und Osteuropa vertreten.
Zusätzliche Auswahlkriterien für eine eichfähige bzw. eine geeichte Waage
Natürlich muss auch eine geeichte Waage – egal ob Kranwaage, Fahrzeugwaage, Plattformwaage oder Analysewaage das Wiegegut abhängig von Größe und Beschaffenheit aufnehmen können und für den jeweiligen Wiegebereich und die Einsatzbedingungen geeignet sein. Besteht die Verpflichtung, eine geeichte Waage einzusetzen, kommen zu den üblichen Auswahlkriterien aber unter anderem die folgenden hinzu:
- die Genauigkeitsklasse M I, M II, M III oder M IV,
- der Eichwert „e“ in Gramm
- die Mindestlast.
Die vier Genauigkeitsklassen für geeichte Waagen sind in der sind EU-Richtlinie 2014/31 festgelegt. Die Genauigkeitsklassen unterscheiden sich durch den Eichwert „e“, der bei geeichten Waagen anstelle der Teilung „d“ die Anzeigeschritte der Waage angibt, durch die Zahl der möglichen Anzeigewerte als Vielfaches des Eichwertes und durch die Mindestlast, ab der die Waage als geeichte Waage verwendet werden darf.
Hier eine Tabelle in Anlehnung an die Tabelle 1 aus Anhang 1 der Richtlinie 2014/31/EU zur Unterscheidung der Genauigkeitsklassen:
Genauigkeitsklasse | Eichwert |
Anzahl der Eichwerte n=Max/e |
Mindestlast Min (untere Grenze) |
|
minimum | maximum | |||
Feinwaage I | 0,001 g ≤ e | 50.000 | - | 100 e |
Präzisionswaage II | 0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g | 100 | 100.000 | 20 e |
0,1 g ≤ e | 5.000 | 100.000 | 50 e | |
Handelswaage III | 0,1 g ≤ e ≤ 2 g | 100 | 10.000 | 20 e |
5 g ≤ e | 500 | 10.000 | 20 e | |
Grobwaage IV | 5 g ≤ e | 100 | 1.000 | 10 e |
Eine geeichte Waage der Genauigkeitsklasse M III kann, wie in der Tabelle zu erkennen ist, denselben Eichwert 0,1 Gramm besitzen wie eine geeichte Waage mit der Genauigkeitsklasse M II. Die Präzisionswaage hat dann in der Regel aber ein höheres Mindestgewicht und eine höhere Anzahl möglicher Messwerte durch einen größeren Wiegebereich. Der kleinste mögliche Eichwert ist 0,001 Gramm. Detailliertere Gewichtsabstufungen dürfen über sogenannte Hilfsanzeigeeinrichtungen zum Beispiel als deutlich abgegrenzte zusätzliche Kommastelle angezeigt werden.
Eine geeichte Waage darf im eichpflichtigen Bereich nicht für die Wiegung von Mengen unterhalb des Mindestgewichts verwendet werden. Dies gilt auch für Differenz- und Nettowiegungen. Eine geeichte Waage der Klasse M III hat eine Mindestlast vom Zwanzigfachen des Eichwertes. Bei einem Eichwert von 0,1 Gramm bedeutet das eine Mindestlast von 2 Gramm, bei einem Eichwert von 5 Gramm aber bereits eine Mindestlast von 100 Gramm. Werden Wiegeergebnisse unterhalb der Mindestlast im eichpflichtigen Bereich verwendet, ist dies ein Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz. Damit die Verwender, sich jederzeit vergewissern können, ob die beabsichtigte Menge für die gerade verwendete geeichte Waage zulässig ist, gehören Mindest- und Maximallast zu den verpflichtenden Angaben auf dem Typenschild.
Die Genauigkeitsklasse der Waage spielt neben dem Wiegebereich eine entscheidende Rolle für den Prüfaufwand und damit für die Kosten bei der erneuten Eichung nach Ablauf der Eichfrist. Die Eichung einer Waage mit Anzeigeeinrichtung kostet laut der Gebührenordnung zum Mess- und Eichwesen Ausfertigungsdatum 24. März 2015 bei einem Maximalgewicht bis 5 Kilogramm:
- für die Genauigkeitsklasse I 190,60 Euro,
- für die Genauigkeitsklasse II 151,00 Euro und
- für die Genauigkeitsklasse III 78,40 Euro.
Innerhalb der europäischen Union gibt es Anwendungsbereiche, in denen die Verwendung von Waagen mit CE-Kennzeichnung bzw. Eichung verbindlich vorgeschrieben ist. Dazu zählen laut Artikel 1.2 (a) der Richtlinie 90/384/EWG:
Bestimmung der Masse im Handel mit Waren, deren Kosten direkt proportional zum Gewicht bzw. Masse der Ware sind.
Bestimmung der Masse zur Berechnung von Abgaben, Tarifen, Zöllen, Zulagen, Strafen, Entgelten, Entschädigungen o. ä. Die Zahlung muss nicht direkt proportional zur Masse sein, der Massewert muss aber maßgeblich die Kosten bestimmen, z. B. in Postämtern, Wäschereien, zur Ermittlung von Beförderungsentgelten oder zur Ermittlung von Abfallgebühren.
Bestimmung der Masse für die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke. Hierunter fällt die Verwendung von Waagen durch Personen, die messtechnisch keine Experten sind, deren gutachterliche Aussagen sich jedoch auf Wägeergebnisse stützen. Waagen, die zu dem gleichen Zweck von Experten aus Laboratorien verwendet werden, fallen nicht unter diesen Artikel, vorausgesetzt, dass diese Laboratorien ihre Waagen angemessen unterhalten, kalibrieren und justieren.
Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung. Beispiele sind die Verwendung von Personenwaagen in Krankenhäusern und Gesundheitszentren für medizinische Zwecke einschließlich Diäten.
Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien. Medizinische Labore führen Analysen nach Anforderung eines Arztes aus. Pharmazeutische Labore sind Prüflaboratorien von Medikamentenherstellern (Kontrolle des Endgewichtes, Kontrolle der Zusammensetzung, gravimetrische und quantitative Analyse der Medikamente).
Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den direkten Verkauf in offenen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen. Der erste Fall bezieht sich auf die Verwendung von preisberechnenden Waagen, insbesondere die Verwendung preisberechnender Ladentischwaagen, und der letztere auf die Verwendung von Waagen zur Herstellung von vorher gewogenen, nicht vorher festgelegter Mengen.
Auch die Richtlinie 76/211/EWG über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen gibt in Anhang I, Punkt 4 vor, dass eine geeichte Waage bzw. ein geeichtes Volumenmessgerät einzusetzen ist:
„Die in einer Fertigpackung enthaltene Menge (oder Füllmenge), die als tatsächliche Füllmenge bezeichnet wird, muss unter der Verantwortung des Abfüllbetriebes und/oder des Importeurs nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messung oder die Kontrolle wird mit einem amtlich geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgerät vorgenommen.“
Wenn feststeht, dass für Ihre Anwendung eine geeichte Waage vorgeschrieben ist, genügt es nicht, eine geeichte Waage bzw. eichfähige Waage zu kaufen. Sie dürfen die geeichte Waage nur so einsetzen, wie sie im Rahmen der Konformitätsbewertung geprüft wurde. Die Nutzung mit zusätzlichen Geräten wie PCs und Drucker ist möglich, wenn diese entweder auch geeicht wurden (zwingend für offene Verkaufsstellen) oder die Wiegewerte in der Waage unverändert und unlöschbar für eine festgelegte Zeit gespeichert werden. Dies soll sicherstellen, dass der Handelspartner das Wiegeergebnis innerhalb der festgelegten Zeitspanne überprüfen kann. Innerhalb von 6 Wochen nach der Inbetriebnahme muss eine neu angeschaffte eichfähige Waage bei der örtlichen Eichbehörde angemeldet werden. Die Eichämter führen mittels dieser Anmeldungen Listen über geeichte Waagen die in ihrem Zuständigkeitsbereich betrieben werden. Läuft die Eichung zum Jahresende ab, sind Verwender in Deutschland verpflichtet, mindestens 10 Wochen vorher einen Antrag auf Eichung zu stellen. Dazu werden von den Eichbehörden Formulare und zusätzliche Informationen über das Internet bereitgestellt. Die Eichämter sind berechtigt, zu kontrollieren, dass die geeichte Waage ordnungsgemäß verwendet wird. Sie haben die wirksame Überwachung auf der Grundlage eines Verwendungskonzeptes zu gewährleisten und verbinden dies nach Möglichkeit mit der Durchführung von Eichungen.
Hier noch einmal die Pflichten des Verwenders als kurze Übersicht:
- geeichte Waage nur mit gültiger Eichung einsetzen (§31 MessEG – Verwenden von Messgeräten),
- Arbeitsberichte und Rechnungen von Instandsetzern aufbewahren(§31 MessEG – Verwenden von Messgeräten),
- neu angeschaffte geeichte Waage innerhalb von 6 Wochen beim zuständigen Eichamt melden (§ 32 MessEG – Anzeigepflicht),
- rechtzeitige Beantragung der fälligen Eichung (§ 37 MessEG – Eichung und Eichfrist)
- Bedienungsanleitung bereithalten und geeichte Waage stets ordnungsgemäß verwenden (§ 54 MessEG - Verwendungsüberwachung)
Die Eichung von Messgeräten dient dem Verbraucherschutz. Damit beispielsweise beim Handel von Waren für alle Käufer und Verkäufer dieselben Gewichte zu Grunde gelegt werden, ist festgelegt, dass für Wiegungen die preisrelevant für den Gesamtpreis sind, eine geeichte Waage einzusetzen ist. Die Anforderung, gleiche Maße und Gewichte zu verwenden, ist schon in der Bibel, im Koran und im mittelalterlichen Ortsrecht festgehalten. In der Bibel heißt es im 3. Buch MOSE Vers 19:
35 Ihr sollt nicht unrecht handeln im Gericht mit der Elle, mit Gewicht, mit Maß.
36 Rechte Waage, rechte Pfunde, rechte Scheffel, rechte Kannen sollen bei euch sein;
Diese Vorschrift wird noch einmal dahingehend konkretisiert, nicht zweierlei Maß und Gewicht zu verwenden, das größere beim Einkauf, das kleinere beim Verkauf. Im 5. Buch Mose Vers 25 steht:
13 Du sollst nicht zweierlei Gewicht in deinem Sack, groß und klein, haben;
14 und in deinem Hause soll nicht zweierlei Scheffel, groß und klein, sein.
15 Du sollst ein völlig und recht Gewicht und einen völligen und rechten Scheffel haben.
Schon seit Jahrhunderten werden Zweifel an Maßen und Gewichten also durch Rechtsvorschriften und amtliche Prüfungen ausgeräumt oder bestätigt. Alle Waagen, deren Wiegeergebnisse bedeutend für die Preisermittlung oder für andere wichtige Zwecke sind, sind von unabhängiger Stelle zu überwachen und zu kennzeichnen. Anlässe, Abstände und zugelassene Stellen für die Prüfungen können sich länderspezifisch unterscheiden. In Deutschland muss jede geeichte Waage nach Ablauf der Eichfrist vom örtlich zuständigen Eichamt erneut überprüft werden. Um die Genauigkeit sicherzustellen, werden auch die von den Eichbehörden zur Eichung verwendeten Gewichte jährlich geprüft und dabei mit genaueren Prüfgewichten verglichen. Dieses Verfahren mit mehreren Stufen garantiert eine hohe Genauigkeit durch den Abgleich der Prüfgewichte auf den Kilogramm-Prototyp, der in Braunschweig bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingelagert ist.
Wenn Sie eine geeichte Waage bei PCE Instruments gekauft haben, erhalten Sie auch eine Information über die Eichfrist bzw. die notwendige Nacheichung. Als Hersteller hat PCE Instruments die notwendige EG Ersteichung durchgeführt und per Konformationsbescheinigung nachgewiesen. Nach Ablauf der Eichdauer muss eine vormals geeichte Waage zur Nacheichung beim Eichamt vorgeführt werden.
Hierbei besteht nun die "Lastumkehr". Früher haben sich Eichbeamte bei Ihnen zur Kontrolle vorgestellt, jetzt müssen Sie tätig werden und rechtzeitig eine Nacheichung beantragen. So müssen Sie als Kunde dafür Sorge tragen, dass Ihre vormals geeichte Waage rechtzeitig vor Ablauf der Eichperiode erneut vom Eichamt geeicht werden kann. Das Eichrecht sieht hierfür eine zehnwöchige Frist vor. Sollten Sie die Frist zur Nacheichung Ihrer Waage nicht einhalten, droht Ihnen ein Bußgeld.
Für den Fall einer unangemeldeten Kontrolle durch das Eichamt, müssen Sie für die geeichte Waage alle Papiere und die Bedienungsanleitung bereithalten (Zitat aus Eichgesetz:"Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.")
Beachten Sie bitte auch unbedingt, dass am Aufstellungsort der geeichten Waage möglichst keine elektronischen Geräte zusätzlich aufgestellt werden, um eine Fremdbeeinflussung der Waage zu vermeiden.
Geeichte Waage beim Kauf und Verkauf von Lebensmitteln
Für die im Handel zur Preisbestimmung verwendeten Messgeräte besteht Eichpflicht. Das betrifft nicht nur Waagen, sondern beispielsweise auch Volumenmaße, Schüttdichte- und Feuchtemessgeräte. Werden unverpackte Lebensmittel verkauft, für die der Preis nach Gewicht und nicht nach Stück berechnet wird, muss eine geeichte Waage zur Wiegung verwendet werden. Auf dem Markt und an der Fleisch- oder Käsetheke bedient üblicherweise der Verkäufer die geeichte Waage. Der Kunde muss aber während des gesamten Wiegevorgangs das angezeigte Ergebnis sehen können. Eine digitale geeichte Waage für Verkaufstheken hat deshalb meist zwei Displays.
In einigen Lebensmittelgeschäften wiegen die Kunden das ausgewählte Obst oder Gemüse selbst. Dazu steht ihnen eine preisrechnende geeichte Waage zur Verfügung. Diese geeichte Waage hat Auswahltasten für die verschiedenen Obst und Gemüsesorten und berechnet mit den hinterlegten Artikelpreisen sofort den jeweiligen Endpreis und druckt ein Etikett mit Text und Strichcode. In anderen Geschäften wird das vom Kunden ausgewählte Obst direkt an der Kasse gewogen, er hat jedoch die Möglichkeit, die Menge vorher auf einer Kontrollwaage zu prüfen.
Beim Ankauf oder Verkauf großer Mengen von Lebensmitteln nach Gewicht werden natürlich keine Tischwaagen benutzt. Hierfür kommen je nach Lieferform eine Bodenwaage, Kranwaage oder Fahrzeugwaage als geeichte Waage zum Einsatz. Das Gewicht der für Transport und Wiegung benötigten Hilfsmittel und Verpackungen muss jeweils abgezogen werden. Bei Fahrzeugwaagen wird das Fahrzeug dazu in der Regel zweimal gewogen, einmal mit Ladung und einmal ohne. Bei Kranwaagen und Bodenwaagen können die Umverpackungen und Ladungsträger als Tarawert erfasst und aktiviert werden, so dass nur das Nettogewicht für die Preisberechnung herangezogen wird.
Geeichte Waage bei der Lebensmittelverarbeitung
Auch bei der industriellen Verarbeitung von Lebensmitteln wird für einige Anwendungen eine geeichte Waage benötigt. Zu diesen Anwendungen gehört zum Beispiel das Dosieren oder Kontrollieren der Abfüllmenge von gleichartigen Fertigverpackungen, das Abpacken und Etikettieren gleich oder unterschiedlich schwerer Portionen Fleisch, Fisch, Käse oder Salat und das Zuwiegen bestimmter Zusatzstoffe zu Rezepturen.
Zum Wiegen im Fertigungsprozess werden häufig Modelle eingesetzt, bei denen die geeichte Waage möglichst effektiv in den Ablauf integriert werden kann. Dies können zum Beispiel Plattformwaagen sein, die unter einer Rollbahn montiert sind. Auch Behälterwaagen, die bis zum eingestellten Zielwert befüllt oder entleert werden, Hubwagenwaagen und Kranwaagen lassen sich gut in Prozessabläufe einbinden.
Hygienevorgaben für Lebensmittelwaagen
Da Lebensmittel verderblich sind, gelten im Lebensmittelbereich generell hohe Anforderungen an die Sauberkeit und die Einhaltung von Temperatur und Feuchtevorgaben. Vor allem beim Umgang mit unverpackten Lebensmitteln muss die verwendete geeichte Waage unkompliziert gereinigt werden können, damit die Lebensmittel nicht mit Fremdstoffen kontaminiert werden. Einige Waagen sind deshalb besonders spritzwassergeschützt, glatt und ebenflächig konstruiert. Bei diesen Typen können die Flächen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, leicht mit Wasser und Reinigungslösungen abgestrahlt werden. Soll eine geeichte Waage verwendet werden, die nicht wie im Hygienekonzept vorgesehen gereinigt werden kann, darf das Lebensmittel nicht direkt mit ihr in Kontakt kommen. Statt dessen müssen dann jeweils geeignete Auflagen oder Behälter benutzt werden.